Akademische Anerkennung eines Auslands­studiums

Wer seinen Bachelorabschluss im Ausland erworben hat und sein Studium an einer deutschen Hochschule weiter fortführen möchte, muss seinen ausländischen Studienabschluss akademisch anerkennen lassen. Dies gilt grundsätzlich sowohl bei allen akademischen Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien als auch bei der Zulassung zur Promotion.

Zuständigkeiten für die akademische Aner­kennung eines Auslands­studiums

Um mit einem ausländischen Bachelor für ein Masterstudium an einer deutschen Hochschule zugelassen zu werden ist eine akademische Anerkennung des Auslandsstudiums nötig.

Bei der akademischen Anerkennung eines Auslandsstudiums lässt sich grob zwischen der Anerkennung einzelner Studienleistungen und der Anerkennung ganzer Studienabschlüsse, die auch Prüfungsleistungen enthalten, unterscheiden. Für beide Fälle ist normalerweise die jeweilige Hochschule zuständig, an der das Studium fortgesetzt werden soll.

Anders verhält es sich bei Studiengängen, die zu einem reglementierten Beruf hinführen, und die mit einer staatlichen Prüfung abschließen. Dies ist beispielsweise bei den Fächern Jura, Medizin, Pharmazie und Lehramt der Fall.

Zuständig für die Anerkennung dieser Studiengänge sind die entsprechenden staatlichen Prüfungsämter. Diese entscheiden, ob das grundständige Studium im Ausland und die damit verbundenen Studien- und Prüfungsleistungen für ein weiterführendes Studium in Deutschland ausreichen. Denn ein britischer Bachelor of Education befähigt nicht unbedingt zu einem weiterführenden Master of Education an einer deutschen Universität.


Gesetzliche Grundlagen

Für die akademische Anerkennung eines Auslandsstudiums gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Abhängig vom Studienland, in dem der Abschluss erworben wurde, und abhängig vom Zweck der Anerkennung greifen andere Richtlinien oder Abkommen.

Sowohl hinsichtlich der akademischen als auch in Bezug auf die berufliche Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse wurden in den letzten Jahren diverse Richtlinien und Gesetze eingeführt. Diese sollen die Anerkennungsverfahren generell vereinfachen und sie für die Betroffenen transparenter machen. Die wichtigste Grundlage stellt hier die sogenannte Lissabon-Konvention dar. Sie ist das Fundament für die Anerkennungspraxis von Studienabschlüssen, die in Ländern der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz erworben wurden.

Während bei der beruflichen Anerkennung die Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit die Prüfungsgrundlage bildet, steht bei der akademischen Anerkennung eines Auslandsstudiums das Curriculum des jeweiligen Fachbereichs im Fokus.

Lissabon-Konvention als Grundlage für die akademische Anerkennung eines Auslands­studiums

Das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“, kurz Lissabon-Konvention, gibt es seit 1997. Seit 2007 ist sie im deutschen Recht verankert. Ihr wichtigster Grundsatz: Die akademische Anerkennung eines Auslandsstudiums sollte die Regel sein. Sollte eine Institution einen ausländischen Abschluss nicht anerkennen, dann muss sie beweisen, dass wesentliche Unterschiede zum entsprechenden deutschen Abschluss bestehen. Es geht nicht mehr darum, ob der ausländische Studienabschluss mit dem deutschen Referenzabschluss „gleichwertig“ oder „gleichartig“ ist. Vielmehr geht es um die Frage, ob es zwischen den beiden in Bezug auf die Inhalte „wesentliche Unterschiede“ gibt.

Akademische Anerkennung als Regelfall

Die akademische Anerkennung eines Auslandsstudiums und damit auch die akademische Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse sollte der Regelfall sein und grundsätzlich erfolgen, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Abschluss feststellen kann. In der Konvention heißt es bewusst: „Wesentliche Unterschiede“. Bei der Prüfung geht es nicht darum, festzustellen, dass Unterschiede bestehen, denn das ist schließlich ein wesentliches Merkmal von andernorts absolvierten akademischen Leistungen. Sondern es geht vielmehr darum, festzustellen, in welchem Maße inhaltliche Unterschiede bestehen. Ein ablehnender Bescheid ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterschiede so wesentlich sind, dass schlichtweg die Grundvoraussetzungen dazu fehlen, das Anschlussstudium erfolgreich zu absolvieren.

Die Aussicht auf Studienerfolg soll demnach bei der akademischen Anerkennung im Fokus der Entscheidung stehen. Ausschlaggebend sind die Anforderungen des jeweiligen Studiengangs: Reicht das im ausländischen Studium erlernte Wissen aus, um das anschließende Studium erfolgreich zu meistern oder tun sich hier eventuell wesentliche Defizite und Lücken auf?

Begründungs­pflicht (Beweislast)

Sollte die Hochschule die akademische Anerkennung des Auslandsstudiums und damit den im Ausland erlangten Abschlusses ablehnen, so steht sie zugleich in der Pflicht, dies zu begründen. Die Beweislast, dass die Nicht-Anerkennung gerechtfertigt ist, liegt also bei der prüfenden Hochschule. Im Ablehnungsbescheid muss sie dokumentieren, inwiefern zwischen dem geprüften Studienabschluss und dem geforderten deutschen Studienabschluss wesentliche Unterschiede bestehen. Bestehen Zweifel darüber, ob die Unterschiede tatsächlich wesentlich sind, dann muss die Hochschule den Abschluss anerkennen.

Transparenz

Ein weiterer wichtiger Grundsatz der Lissabon-Konvention ist derjenige der Transparenz: Die hochschulrechtlichen Vorschriften bezüglich der akademischen Anerkennung eines Auslandsstudiums und einzelner Studienleistungen müssen klar und deutlich formuliert und für die Studierenden nachvollziehbar sein.

Andere Konventionen und Abkommen

Die Lissabon-Konvention gilt, wie bereits erwähnt, zwischen den Ländern der EU, des EWR und der Schweiz. Neben der Lissabon-Konvention gibt es noch andere Konventionen beziehungsweise bilaterale Abkommen, die bei der akademischen Anerkennung von Studienabschlüssen eine Rolle spielen. So hat Deutschland Äquivalenzabkommen mit Bolivien, China, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Bilaterale Erklärungen der Kultusministerkonferenz / Hochschulrektorenkonferenz gibt es außerdem mit Australien, Palästina und Russland.

Akademische Anerkennung ohne Konventionen oder Abkommen

Doch wie ist die Sachlage, wenn es um die akademische Anerkennung eines Studienabschlusses aus einem Land geht, für das Deutschland kein Abkommen unterhält? Bedeutet das, dass eine akademische Anerkennung gar nicht möglich ist? Natürlich nicht! Ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und den USA gibt es beispielsweise deshalb nicht, weil sich die Bildungssysteme zu stark voneinander unterscheiden. Zudem sind akademische Grade - anders als hierzulande - in den USA nicht geschützt. Ob eine deutsche Hochschule einen in den USA erworbenen Bachelorabschluss anerkennt, hängt zuallererst davon ab, ob die US-Hochschule und der jeweilige Studiengang akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist hier das ausschlaggebende Kriterium bezüglich der akademischen Anerkennung.

Ob die ausländische Hochschule akkreditiert ist und der von ihr verliehene Abschluss in Deutschland daher auch generell anerkannt werden kann, lässt sich über eine Recherche in der anabin-Datenbank der Kultusministerkonferenz herausfinden.


Anabin-Datenbank zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Die anabin-Datenbank ist ein Informationsportal zur Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse aus einer Vielzahl an Staaten. Folgende Infos hält die Datenbank bereit:

  • Formale Beschreibung des Abschlusses
    • Abschlussbezeichnung
    • Übersetzung ins Deutsche oder Englische
    • Offizielle Abkürzung
    • Studiendauer
    • Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums
    • Allgemeine Beschreibung des Studiums
  • Angaben über seine Bewertung
    • Einordnung des Studienabschlusses in das deutsche Studiensystem nach den Kriterien „bedingt vergleichbar“ / „entspricht“ / „gleichwertig“

Bedingt vergleichbar: Zum entsprechenden deutschen Abschluss bestehen bereits auf formaler Ebene Unterschiede. Dies trifft beispielsweise auf Abschlüsse zu, die in Deutschland im dualen Ausbildungssystem, im Herkunftsland jedoch auf Hochschulebene verankert sind.

Gleichwertig: Zwischen dem deutschen und dem ausländischen Studienabschluss bestehen keine wesentlichen Unterschiede, weder formal noch inhaltlich.

Entspricht: Eine neutrale Einstufung, die bedeutet, dass der ausländische Abschluss zwar formal einem deutschen Abschluss entspricht, aber über die inhaltliche Gleichwertigkeit keine Aussage getroffen werden kann.

In der anabin-Datenbank kann außerdem nach den zuständigen Anerkennungsstellen recherchiert werden.