Steuerliche Absetzbar­keit eines Auslands­studiums

Ob Reisekosten, Unterkunft oder Studiengebühren: Ein Studium im Ausland ist mit Mehrkosten verbunden. Was viele Studenten jedoch nicht wissen, ist, dass diese Kosten ebenso wie die Ausgaben für ein Studium im Inland Auswirkungen auf das zu versteuernde Einkommen haben. Das heißt, unter gewissen Vorrausetzungen kann es möglich sein, ein Auslandsstudium in den USA, Kanada, Großbritannien oder Australien von der Steuer abzusetzen.

Vorrausetzungen für die steuerliche Absetz­barkeit eines Auslands­studiums

Ob ein Auslandssemester in der USA oder ein Vollstudium in Großbritannien: Unter bestimmten Vorraussetzungen ist eine steuerliche Absetzbarkeit eines Auslandsstudiums möglich.

Ob ein Semester im Ausland oder eine Summer Session steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von mehreren Faktoren ab. Laut des Hochschulrahmengesetz § 20 HRG muss die Wunschuniversität folgendes Kriterium erfüllen: Der Standort der Universität muss sich in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder einem anderen Land, das erwiesenermaßen zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigt, befinden. Darüber hinaus muss dieser Abschluss in Deutschland nachweisbar anerkannt werden.

Der Studierende muss dem Finanzamt die Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen mit den Leistungen an inländischen Hochschulen nachweisen. Wann und wie Studenten von ihrem Auslandsstudium steuerlich profitieren können, ist in den folgenden Abschnitten erläutert.

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Steuerliche Absetzbar­keit eines Auslandsstudiums im Bachelor

Im Bachelorstudium kann ein Auslandsaufenthalt zurzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich von der Steuer abgesetzt werden. Entscheidend ist dafür, ob das Erststudium die erste Ausbildung nach der Schule ist oder vorher ein Berufsabschluss erlangt wurde.

Bachelor­studium ohne abgeschlossene Berufs­ausbildung

Im Bachelorstudium können zurzeit nur wenige Steuerzahler ihre Kosten für ein Auslandsstudium zurückholen. Das Steuerrecht wertet die Aufwendungen für ein Erststudium als Kosten der privaten Lebensführung. Demzufolge können nur Sonderkosten von maximal 6000 Euro und diese nur noch im selben Kalenderjahr als Steuervorteil berücksichtigt werden.

Eine steuerliche Auswirkung des Sonderkostenabzugs kommt unter folgenden Voraussetzungen zum Tragen:

  1. Während des Kalenderjahres, in dem der Auslandsaufenthalt stattfand, Einkommenssteuern gezahlt wurden.
  2. Die gezahlten Einkommensteuern auch nach Abzug der Sonderausgaben (Studienkosten) noch deutlich über dem aktuellen Grundfreibetrag liegen. Für das Jahr 2016 liegt der Grundfreitrag bei 8.652 Euro.

Absetzbare Studienkosten

Außerdem ist zu beachten, dass die Sonderausgaben nur eingeschränkt abzugsfähig sind. Es ist kein Vortrag auf spätere Jahre möglich. Die abziehbaren Sonderausgaben für ein Auslandsstudium im Erststudium umfassen unter anderem:

  • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur
  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort
  • Mehraufwendungen für Verpflegung
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung

Die Studienkosten für ein Auslandsstudium sind während eines Erststudiums nur als Sonderkosten und in eingeschränkter Höhe steuerlich anrechenbar. Aus diesem Grund kann ein im Ausland absolviertes Vollstudium nicht oder nur teilweise von der Steuer abgesetzt werden.

Sonderfälle: Bachelor­studium mit Berufs­ausbildung

Anders wird die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für einen Auslandsaufenthalt während des Bachelorstudiums behandelt, wenn es sich bei dem Erststudium nicht um die berufliche Erstausbildung handelt.

  1. Wer vor dem Erststudium bereits eine berufliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat.
  2. Wer das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert, beispielsweise als dualer Studiengang im In- und Ausland.

Achtung: Die Art der Erstausbildung ist genau im Steuerrecht definiert. Vor dem 1. Januar 2015 bestand keine Vorschrift über die Dauer der Erstausbildung. Seit der Änderung der steuerlichen Absetzbarkeit der Erstausbildung muss die folgenden Kriterien erfüllen:

  • in Vollzeit erfolgen (mindestens 20 Stunden wöchentlich)
  • in einem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten absolviert werden
  • die Ausbildung muss abgeschlossen werden

Es werden keine Kurse zur Berufsorientierung oder –Vorbereitung sowie beispielsweise die Grundausbildung bei der Bundeswehr anerkannt.

Noch unklar: Steuerliche Absetz­barkeit der Kosten für ein Auslands­studium im Erst­studium

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erst- und Zweitausbildung wird aktuell in einem Klageverfahren angefochten. Die Klagen gegen die steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten wurden ursprünglich für die Fachrichtungen Erststudium Medizin und die Berufsausbildung als Verkehrsflugzeugführer (Pilot) an den Bundesfinanzhof gestellt. Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung in einem aktuellen Urteil für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nun in letzter Instanz im laufenden Jahr neu über die steuerliche Regelung der Erstausbildungskosten. Mit einer Entscheidung wird frühestens im Sommer 2016 gerechnet.


Steuerliche Absetz­barkeit für ein Auslands­studium im Master

Gute Chancen bestehen dagegen ein Auslandssemester im Masterstudium oder einen Master im Ausland als Verlust bei der Steuer geltend zu machen. Bei dem Masterstudium im Ausland muss es sich um einen Aufbaustudiengang handeln. Das heißt, die bereits in der vorherigen Erstberufsausbildung gewonnenen Kenntnisse werden durch das Zweitstudium erweitert und können daher steuerlich abgesetzt werden.

Als Zweitstudium in In- und Ausland werden neben einem Universitätsstudium im Anschluss an ein abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium auch folgende Postgraduierten-Studiengänge definiert:

Das Finanzamt prüft bei Kosten für eine Fortbildung im Ausland besonders genau, ob dabei die beruflichen Chancen verbessert werden bzw. dass keine touristische Betätigung vorliegt. Will man sich den Auslandsaufenthalt daher als Fortbildungskosten anrechnen lassen, sollte man als Vollzeitstudent eingeschrieben sein als auch einen regulären Semesterstundenplan vorweisen können.

Achtung: Dauert das Zweitstudium im Ausland länger als ein Jahr, können wegen des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht die Studienkosten nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Begriffserklärung: Werbungs­kosten und Verlust­feststellung

Nach dem Einkommenssteuergesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 7) dürfen Fortbildungsmaßnahmen, die während eines Zweitstudiums oder eines Erststudiums nach vorheriger, abgeschlossener Berufsausbildung im In- und Ausland anfallen, unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten (beziehungsweise Betriebsausgaben) von der Steuer abgesetzt werden.

Entstehen während eines Kalenderjahres negative Einkünfte (= Verluste) in Form von Weiterbildungskosten beziehungsweise Werbungskosten werden diese unabhängig von dem erzielten Einkommen berücksichtigt. Der Verlust wird nicht im selben Kalenderjahr angerechnet, sondern kann als Verlustvortrag in voller Höhe in die nachfolgenden Kalenderjahre mitgenommen werden. Welche Werbungskosten für ein Auslandsstudiums berücksichtigt werden können, zeigt die folgende Übersicht:

  • Bewerbungskosten
  • Sprachtests wie TOEFL oder IELTS
  • Studiengebühren im Ausland
  • Schreibmittel, Fachliteratur
  • Zinsen für Studienkredite
  • Arbeitsmittel
  • Reisekosten (Kosten für ein Studentenvisum)
  • Unterkunftskosten
  • Pauschale Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate. Der Verpflegungsmehraufwand im Ausland wird nicht immer vom Finanzamt anerkannt. Der Streitpunkt ist die Frage, ob das Auslandsstudium an einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfolgt und ob der Lebensmittelpunkt des Studierenden in Deutschland liegt.

Die Werbungskosten können dabei uneingeschränkt geltend gemacht werden. Zu beachten ist hierbei aber, dass eine für das Finanzamt nachweisliche Anrechenbarkeit der Prüfungs- und Studienleistungen beziehungsweise des akademischen Grads in Deutschland gewährleistet ist. Ebenfalls besteht keine Gewähr, dass ein Zweistudium im Ausland in Form von Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden kann, wenn es die Dauer eines Jahres überschreitet.

Ein Steuervorteil entsteht allerdings nur, wenn die Verluste in einem Kalenderjahr höher waren als die Einnahmen. Dann kommt es zur Verlustfeststellung. Der Verlustvortrag muss immer gesondert beim zuständigen Finanzamt festgestellt werden. Von diesem Verlustvortrag profitiert, wer im Folgejahr ein Einkommen über dem Grundfreibetrag erzielt. Dann senkt der Verlustvortrag im sogenannten horizontalen Verlustausgleich die Steuer.