Anerkennung eines Auslandsstudiums
Vielen Studierenden in Deutschland ist es wichtig, während ihres Studiums internationale Erfahrungen in Form eines Auslandssemesters oder eines kompletten Studiums im Ausland zu sammeln. Die größte Herausforderung bei der Organisation ihres Auslandsaufenthaltes stellt für viele Studierende - insbesondere für Freemover - die Sicherstellung der Anerkennung des Auslandsstudiums beziehungsweise der dabei erlangten Studienleistungen dar.
Studierende, die im Anschluss an ihr im Ausland absolviertes Studium in Deutschland arbeiten möchten, stehen vor eventuellen Schwierigkeiten in Bezug auf die Anerkennung des Auslandsstudiums. Ebenso verhält es sich mit einem Hochschulwechsel: Wer sein Studium im Ausland begonnen hat und an einer deutschen Universität ohne Zeitverlust weiterstudieren möchte, muss zuvor klären, ob die Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist.
Um die Mobilität zu fördern, wurden in Europa in den letzten Jahren diverse Maßnahmen ergriffen, die die Verfahren der Anerkennung eines Auslandsstudiums transparenter und einfacher gestalten. Sowohl hinsichtlich einzelner Studienleistungen als auch in Bezug auf komplett im Ausland erworbene Studienabschlüsse.
Arten der Anerkennung eines Auslandsstudiums
Bei der Anerkennung eines Auslandsstudiums ist zunächst zu unterscheiden, ob ein kompletter Studienabschluss oder nur einzelne Studienleistungen anerkannt werden sollen.
Die Bologna-Reform und die Vereinheitlichung des Studiensystems in Europa hat bereits vieles einfacher gemacht. Immer mehr EU-Länder haben das dreistufige, in den englischsprachigen Ländern übliche Graduiertensystem Bachelor, Master und Ph.D./Doctor übernommen oder stellen darauf um. Die Anerkennung der während eines Auslandssemesters oder einer Summer Session erworbenen Studienleistungen an der Heimatuniversität ist daher sehr viel einfacher geworden.
Nichtsdestotrotz können sich die Studieninhalte zum Teil stark unterscheiden, was vor allem dann problematisch sein kann, wenn ein komplettes Studium im Ausland absolviert wurde. Denn ein in den USA erworbener Bachelorgrad entspricht nicht unbedingt einem deutschen oder einem britischen. Nicht zuletzt gibt es diverse länderspezifische Besonderheiten und Zusatzbezeichnungen, die die Anerkennung eines Auslandsstudiums erschweren können. So kann sich womöglich nicht jeder Arbeitgeber in Deutschland etwas Konkretes unter einem in Kanada erworbenen Bachelor of Applied Science vorstellen.
Noch komplizierter wird es, wenn es um im Ausland erworbene akademische Abschlüsse geht, die zu einem Beruf hinführen, der in Deutschland reglementiert ist. Zu den reglementierten Berufen gehören alle Berufe, deren Studium mit einem Staatsexamen abschließt, wie Jura, Medizin oder Lehramt. Ebenfalls viele Berufe aus dem Sektor Gesundheit und Erziehung (Krankenpflege, (Sozial-) Pädagogik), sind reglementiert.
Ob eine offizielle Anerkennung des Auslandsstudiums nötig ist, welche Gesetze hier greifen und wer für die Prüfung zuständig ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Dies ist auch abhängig davon, ob es sich um eine akademische oder um eine berufliche Anerkennung handelt. Eng damit verknüpft ist letztlich auch Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, den im Ausland erworbenen akademischen Grad zu führen.
Anerkennung von Studienleistungen
Bei der Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen gilt es zu unterscheiden zwischen
- einem Auslandsstudium, währenddessen der Student weiterhin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist
- einem Wechsel von einer ausländischen Hochschule an eine Hochschule in Deutschland.
Zuständig für die Anerkennung eines Auslandsstudiums und der dort erbrachten Studienleistungen ist in der Regel die jeweilige Hochschule, an der die Studierenden offiziell eingeschrieben sind. Wenn ihr für ein Auslandssemester oder für eine Summer Session im Ausland studieren wollt, solltet ihr grundsätzlich ein Learning Agreement abschließen. Nur so könnt ihr sicherstellen, dass ihr eure erbrachten Leistungen auf euer Studium anrechnen lassen könnt.
Auch bei einem Hochschulwechsel sind die jeweiligen Universitäten für die Anerkennung des Auslandsstudiums beziehungsweise der Studienleistungen zuständig. Bei Studiengängen, die in Deutschland zu einem reglementierten Beruf führen, sind die Landesprüfungsämter der richtige Ansprechpartner. Sie entscheiden letztendlich, ob eine „nahtlose“ Weiterführung des Studiums in Deutschland möglich ist.
Anerkennung von Studienabschlüssen
Mit Blick auf die Studienabschlüsse gilt es bei der Anerkennung eines Auslandsstudiums zwischen der akademischen und der beruflichen Anerkennung zu unterscheiden. Wer seinen Bachelorabschluss im Ausland erworben hat und nun in Deutschland ein Masterstudium anhängen möchte, braucht eine akademische Anerkennung. Wer sich mit seinem ausländischen Studienabschluss auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben oder sich selbständig machen möchte, benötigt zuvor gegebenenfalls eine berufliche Anerkennung. Und auch für das Führen von im Ausland erworbener Grade gibt es eine Reihe an Bestimmungen.
Akademische Anerkennung eines Auslandsstudiums
Bei der akademischen Anerkennung geht es um sämtliche Aspekte in Bezug auf die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Hochschulbereich. Sie spielt beispielsweise dann eine Rolle, wenn nach einem Bachelorstudium im Ausland ein weiterführendes Masterstudium in Deutschland angestrebt wird. Zuständig ist hier die jeweilige Hochschule, bei der man sich bewirbt und es liegt in deren Ermessen, ob sie den ausländischen Bachelorabschluss als ausreichend anerkennt. Ausschlaggebend sind dabei die Studienzeiten und die abgedeckten Inhalte.
Ein Hochschulabschluss bedeutet in Deutschland: Mindestens drei Jahre Studium. Die Anerkennung eines Auslandsstudiums kann nicht gewährleistet werden, wenn Studierende einen landesspezifischen Abschluss wie den amerikanischen Associate Degree erwerben. Der zweijährige Associate Degree wird in Deutschland nicht als vollwertiger akademischer Abschluss anerkannt.
Die akademische Anerkennung ist gesetzlich nicht geregelt, allerdings gibt es diesbezüglich verschiedene Konventionen, in denen Anerkennungsprinzipien festgelegt sind. Die wichtigste Konvention ist in Deutschland die sogenannte Lissabon-Konvention, offiziell „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“.
Berufliche Anerkennung eines Auslandsstudiums
Die berufliche Anerkennung eines Auslandsstudiums ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Hier greifen entweder Gesetze auf Bundesebene oder aber Gesetze auf Landesebene mit dem jeweiligen Berufsrecht. Ob eine offizielle Anerkennung des Auslandsstudiums in beruflicher Hinsicht notwendig ist, hängt davon ab, ob es sich um einen reglementierten Beruf handelt.
Für Hochschulabschlüsse, die zur Ausübung eines nicht-reglementierten Berufs qualifizieren, gibt es kein offizielles Anerkennungsverfahren. Hier entscheidet allein der Arbeitgeber, ob er den Studienabschluss als ausreichend erachtet. Allerdings besteht die Möglichkeit, von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine sogenannte Zeugnisbewertung vornehmen zu lassen. Die ZAB beschreibt die Qualifikation, vergleicht sie mit deutschen Hochschulabschlüssen und stuft das akademische Niveau ein. Es handelt sich hierbei allerdings um keine offizielle Anerkennung des Auslandsstudiums. Das Zeugnis dient lediglich dazu, den Einstieg auf den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Anders sieht es bei Studienabschlüssen aus, die zu einem reglementierten Beruf führen. Hier ist eine offizielle berufliche Anerkennung obligatorisch. Es wird ein sogenannter „Anerkennungsbescheid“ beziehungsweise eine Approbation oder Berufserlaubnis benötigt, um in dem Beruf tätig werden zu können. Zuständig ist in der Regel das Bundesland, in dem Studierende die Tätigkeit ausüben möchten.
Führen des ausländischen Hochschulgrades
Akademische Grade sind in Deutschland gesetzlich geschützt, daher ist die Führung ausländischer Hochschulgrade reglementiert. Grundsätzlich ist das Führen des Grades unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Zuständig für die Genehmigung ist das Wissenschaftsministerium des jeweiligen Bundeslandes. Die meisten Bundesländer verlangen jedoch keinen individuell eingereichten Antrag mehr. Sie verweisen stattdessen auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz, in dem die Grundsätze zur Führung ausländischer Hochschulgrade festgelegt sind.