Führung ausländischer Hochschul­grade

Bachelor, Master, Doktor, Magister, Diplom - bei all diesen Abschlussbezeichnungen handelt es sich um akademische Hochschulgrade. Akademische Grade sind in Deutschland geschützt; das heißt die Voraussetzung für die Verleihung und Führung akademischer Hochschulgrade beziehungsweise Titel ist gesetzlich geregelt. Die Führung eines Hochschulgrades bedeutet, dass man öffentlich zu erkennen gibt, im Besitz des entsprechenden Grades zu sein, beispielsweise durch Geschäftsbriefe, Visitenkarten oder ein Türschild.

Studierende, die ihren akademischen Grad im Ausland erworben haben, müssen bei der Führung ausländischer Hochschulgrade in Deutschland gewisse Dinge beachten.

Definition eines akademischen Grades / Titels

Für die Führung ausländischer Hochschulgrade gelten bestimmte Richtlinien. So muss der ausländische Grad durch eine im Studienland offiziell anerkannte bzw. akkreditierte Hochschule verliehen worden sein.

Ein akademischer Hochschulgrad ist eine Studienabschlussbezeichnung, die eine Hochschule nach einem erfolgreich absolvierten Studium durch eine Urkunde verleiht. Welche Abschlussbezeichnungen in Deutschland für welche Studiengänge im Bachelor- und Masterbereich gelten, hat die Kultusministerkonferenz 2010 festgelegt. Die Bestimmungen sind in den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ dokumentiert.

Hochschulrechtlich keine akademischen Hochschulgrade sind beispielsweise

  • Staatsexamen (eine Prüfungs- und keine Abschlussbezeichnung; unter Umständen verleiht die Hochschule auf Antrag einen akademischen Grad)
  • Professor (eine Amtsbezeichnung, die nicht mit der Habilitation, sondern mit dem Ruf an eine Universität zusammenhängt)
  • Ehrendoktorate wie Dr.h.c (stehen nicht mit einem Hochschulabschluss in Verbindung)

Führung ausländischer Hochschulgrade: Zuständig­keiten

Die Führung ausländischer Hochschulgrade ist in den einzelnen Landeshochschulgesetzen der 16 Bundesländer geregelt. Die dort dokumentierten Vorschriften beruhen zum größten Teil auf Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK). In Bezug auf die Führung ausländischer Hochschulgrade ist der wichtigste Beschluss der KMK von 2000: „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche Bestimmungen“ (pdf).

Diese Grundsätze haben mittlerweile ihre Entsprechungen in den Landeshochschulgesetzen und in den meisten Bundesländern ist mittlerweile die Allgemeingenehmigung üblich. Das heißt, dass kein eigener Antrag mehr für die Führung des ausländischen Hochschulgrades nötig ist. Wer im Besitz eines ausländischen akademischen Grades ist, darf ihn ohne Antragstellung führen, muss dabei jedoch bestimmte Vorschriften beachten.


Voraussetzung für die Führung ausländischer Hochschul­grade

Für die Führung ausländischer Hochschulgrade in Deutschland gelten folgende Voraussetzungen, die ebenfalls für staatliche und kirchliche Grade sowie für Hochschultitel gelten:

  • Der akademische Grad wurde nach einem vorschriftsmäßigen und durch eine Prüfung abgeschlossenen Studium erworben.
  • Eine Hochschule oder eine dazu berechtigte staatliche / kirchliche Stelle hat den akademischen Hochschulgrad ordnungsgemäß verliehen.
  • Die ausländische Hochschule ist in dem entsprechenden Land offiziell anerkannt beziehungsweise akkreditiert.

Formale Richtlinien für die Führung ausländischer Hochschul­grade

Für die Führung ausländischer Hochschulgrade gibt es in Deutschland formale Richtlinien:

  • Die Führung ausländischer Hochschulgrade ist nur in der (gegebenenfalls transliterierten) Originalform in der jeweiligen Landessprache erlaubt.
  • Die Umwandlung des ausländischen Hochschulgrades in einen deutschen Grad und die Verwendung deutscher Bezeichnungen ist nicht erlaubt. Eine deutsche Übersetzung darf jedoch in Klammern hinter dem Original hinzugefügt werden.
  • Die ausländische Hochschule, die den Grad verliehen hat, muss mitangeführt werden; die Angabe des Herkunftslandes allein ist nicht ausreichend.

Bei Hochschulgraden aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ist ein Hinweis auf die Hochschule nicht notwendig. Auch für andere Länder gibt es gegebenenfalls begünstigende Regelungen, wenn Deutschland mit ihnen ein Äquivalenzabkommen in Bezug auf die Führung ausländischer Hochschulgrade abgeschlossen hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich in der Datenbank anabin der Kultusministerkonferenz recherchieren.


Führung ausländischer Doktorgrade

In vielen europäischen Ländern sowie auch in den USA gilt es, zwischen akademischen Doktorgraden und Berufsdoktoraten zu unterscheiden. In diesen Ländern verleihen die Hochschulen die Berufsdoktorate direkt nach dem erfolgreichen Abschluss eines (zahn-)medizinischen oder juristischen Studiums. Diese Doktorate sind also nicht mit einer Promotion verbunden, woraus sich Konsequenzen für die Führung des ausländischen Hochschulgrades in Deutschland ergeben.

In Deutschland ist die Führung eines Doktorgrades grundsätzlich an eine wissenschaftliche Promotion gebunden. Somit ist die Führung des Titels Dr. med. hierzulande jenen Personen vorbehalten, die nach (oder auch während) seines Medizinstudiums mit abschließendem Staatsexamen zusätzlich eine wissenschaftliche Promotion abgelegt haben.

Ph.D.-Grad in Deutschland als Doktorgrad führen

Wer in einem EU- oder EWR-Land im Rahmen einer Promotion einen Ph.D.-Abschluss erworben hat, ist in Deutschland zur Führung des akademischen Hochschulgrades „Doktor (Dr.)“ berechtigt, ohne Zusätze und Herkunftsangaben mitanzugeben. Nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz ist dies auch bei Ph.D.-Abschlüssen aus folgenden Ländern möglich:

Der Ph.D.-Studienabschluss aus den USA darf nur dann als deutscher Doktorgrad geführt werden, wenn die Promotion an einer ausgewiesenen Forschungsuniversität geleistet wurde. Das heißt, sie müssen von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als “Research University” (high research activity / very high research activity) klassifiziert worden sein.