Kindergeld im Auslands­studium

Interkulturelle Erfahrungen, Sprachnachweise und bei vielen Arbeitgebern gern gesehene Flexibilität: Wer ein Auslandsstudium absolviert, sammelt Pluspunkte im eigenen Lebenslauf. Das weiß heutzutage jeder Student. Die größte Hürde bei der Planung ist oft die Finanzierung eines Auslandsstudiums.

Im Zuge der Planung und Vorbereitung des Auslandsstudiums sollten sich Studenten über alle Fördermöglichkeiten informieren und zum Beispiel auch eine staatliche Leistung wie das Kindergeld nicht vergessen. Denn ein Auslandsstudium lässt sich am besten mit Mitteln aus verschiedenen Finanzierungsquellen wie Auslands-BAföG, Stipendien, Studienkrediten, und Kindergeld bestreiten. Ob der Erhalt von Kindergeld im Auslandsstudium gesichert ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Tipp: Mit der Planung eines Studiums im Ausland sollten Studenten am besten bereits neun Monate im Voraus beginnen. Eine umfassende Unterstützung bei der Vorbereitung können sich Studenten von kostenlosen Beratungsagenturen wie College Contact holen.

Voraus­setzungen für den Erhalt von Kindergeld im Auslands­studium

Unter welchen Bedingungen erhalten Studenten überhaupt Kindergeld im Auslandsstudium? Wer sich für Kindergeld als eine Finanzierungsquelle für sein Studium im Ausland entscheidet, sollte zunächst die generellen Vorrausetzungen für den Erhalt von Kindergeld abklären. Ein Anspruch auf Kindergeld für volljährige Studenten besteht, wenn sie unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt befindet sich in Deutschland. Außerdem können auch freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger sowie EWR-Bürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland Kindergeld beantragen.
  • Sie befinden sich in einer Berufsausbildung, zu der auch ein Erst- und Zweitstudium zählt.
  • Sie haben ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Sie sind noch nicht verheiratet. Mit der Heirat entfällt im Regelfall auch die Unterhaltspflicht der Eltern, wenn die Einkünfte des vorrangig unterhaltspflichtigen Ehepartners ausreichend hoch sind.
  • Die Einkünfte und Bezüge, mit denen Studenten ihren Unterhalt oder die Berufsausbildung bestreiten, darf die Einkommensgrenze von 8.004 Euro pro Jahr nicht überschreiten.

Aktuell beträgt die Höhe des Kindergeldes mindestens 190 Euro im Monat. In der Regel sind eure Eltern anspruchsberechtigt Kindergeld zu beziehen. Wenn ihr aber bereits euren eigenen Unterhalt verdient oder mit Förderungen bestreitet, ist eine Vereinbarung sinnvoll, das Kindergeld an euch auszuzahlen.


Kindergeld im Academic Gap Year

Verliert man den Anspruch auf Kindergeld, wenn man ein Academic Gap Year einlegt? Diese Frage beschäftigt viele Abiturienten, wenn sie nach der Schulzeit eine Auszeit nehmen wollen, um andere Länder kennenzulernen und ihr Traumstudium zu finden. Schreiben sich Abiturienten im Academic Gap Year an einer ausländischen Hochschule ein, ist der Bezug von Kindergeld in der Regel problemlos möglich, da sie sich zu dieser Zeit in einem Ausbildungsverhältnis befinden.

Liegen mehrere Monate zwischen dem Abitur und dem Beginn des Academic Gap Years, können Abiturienten diese Zeit als Überbrückungsphasen zwischen Schulabschluss und Studienbeginn angeben. Bis zu vier Monate werden von der Familienkasse ohne weitere Nachweise als Überbrückungsphase zugelassen.


Kindergeld im Auslands­studium in einem Nicht-EU-Staat

Streben Studenten einen kurzfristigen Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandssemesters oder einer Summer Session im Nicht-EU-Ausland an, ist dies in der Regel problemlos möglich. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, sofern es sich nur um einen kurzzeitigen, befristeten Auslandsaufenthalt handelt und der ständige Wohnsitz in Deutschland bleibt. Die Dauer eines kurzfristigen Studienaufenthaltes im Ausland darf nicht mehr als 12 Monate betragen.

Ist das der Fall, handelt es sich um Teilstudium oder Vollstudium im Ausland. Dann gelten für den Bezug von Kindergeld im Auslandsstudium spezifische Voraussetzungen.

Besonderheiten für Kindergeld im Teilstudium oder Vollstudium

Wer plant, einen Teil seines Studiums oder das komplette Studium im Ausland zu absolvieren, um zum Beispiel einen landesspezifischen Studienabschluss zu erlangen, muss den Wohnsitz im Inland nachweisen. Wird ein Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr in einem Nicht-EU-Staat wie zum Beispiel Australien oder Kanada angestrebt, prüft die Familienkasse, ob der Student seinen Wohnsitz noch im Inland hat.

Um weiterhin Anspruch auf eine Förderung durch Kindergeld zu erhalten, müssen Studenten nachweisen, dass sie während der ausbildungsfreien Zeit die inländische Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen nutzen. Die Dauer des Aufenthalts am inländischen Wohnsitz wird dabei durch die Gesamtdauer des geplanten Auslandsstudiums festgelegt.

Wichtig: Für die Dauer des Inlandsaufenthalts ist es unerheblich, ob sich der Student vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums bereits länger im Ausland aufgehalten hat. Es zählen nur die Aufenthalte am inländischen Wohnsitz während des Studiums.

Für die Länge der Dauer gibt es allerdings keine allgemeingültige Regelung, ob Kindergeld im Auslandsstudium auch während eines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland unter Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland gewährt wird.

Beispielfall: Ein Student absolviert ein zweijähriges LLM-Studium in den USA. Um weiterhin Anspruch auf Kindergeld im Auslandsstudium zu haben, hält er sich jährlich fünf Monate in der inländischen Wohnung seiner Eltern auf. In diesem Fall - stets müssen auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein- ist der Anspruch auf Kindergeld ausreichend.


Nebenjob und Kindergeld im Auslands­studium

Eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit beim Kindergeld liegt vor, wenn die reguläre Wochenarbeitszeit von 20 Stunden überschritten wird. Gerechnet auf ein ganzes Arbeitsjahr ist es möglich, die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden für höchstens 2 Monate zu überschreiten.

Allerdings muss die Grenze von 20 Stunden im Jahresmittel eingehalten wird. Die Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit ist dabei unerheblich. Geringfügige Beschäftigungen oder Verwaltung eigener Vermögensbestände gelten dagegen nicht als anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit.