Berufliche Anerkennung eines Auslands­studiums

Es gibt viele Gründe, ein komplettes Studium im Ausland zu absolvieren. Sei es, weil die Zugangsvoraussetzungen für einen bestimmten Fachbereich, wie beispielsweise Medizin, moderater sind als hierzulande. Oder sei es, weil eine ausländische Hochschule ein einzigartiges Programm anbietet, das es hierzulande nicht gibt. Ein weiterer Grund: Einige Abschlüsse sind bei Arbeitgebern gerade dann besonders gern gesehen, wenn sie im Ausland erworben wurden: Das ist besonders bei einem Master of Business Administration (MBA) oder auch bei einem Master of Laws (LLM) der Fall.

So vorteilhaft ein ausländischer Studienabschluss sein kann, so wichtig ist es, sich zuvor Gedanken darüber zu machen, ob es in Deutschland zu Problemen bei der beruflichen Anerkennung eines Auslandsstudiums kommen könnte. Denn in Deutschland gibt es für einige Berufe bezüglich der notwendigen Qualifikationen spezielle Bestimmungen und Gesetze.


Reglementierte vs. nicht-reglement­ierte Berufe

Um in Deutschland einen reglementierten Beruf ausüben zu dürfen, ist eine berufliche Anerkennung des Auslandsstudiums erforderlich.

In Deutschland, wie auch in den meisten anderen Ländern, gibt es eine Anzahl an Berufen, die reglementiert sind. Das bedeutet, dass der Zugang zum und die Ausübung des Berufs an klar definierte Qualifikationen gebunden und bestimmten Gesetzen und Vorschriften unterworfen ist. Dies sind vor allem Berufe aus dem Bereich Gesundheit, Medizin, Pflege, Lehramt und Pädagogik und Recht sowie einige Berufe aus dem Bereich der Ingenieurwissenschaften, wie beispielsweise Architektur.

Alle Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, gehören zu den reglementierten Berufen. Studierende, die also ihre Qualifikation in diesen Berufen im Ausland erworben haben und in Deutschland arbeiten möchten, sind auf die berufliche Anerkennung des Auslandsstudiums angewiesen. Sie müssen ihren ausländischen Studienabschluss auf Gleichwertigkeit prüfen und anerkennen lassen.

Anders verhält es sich bei nicht-reglementierten Berufen. Wer im Ausland beispielsweise Politikwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder Journalismus studiert hat, kann sich auf dem deutschen Arbeitsmarkt frei bewerben oder sich selbständig machen. Ob ein potenzieller Arbeitgeber den ausländischen Studienabschluss in beruflicher Hinsicht als ausreichend anerkennt, liegt in seinem eigenen Ermessen. Auch wenn eine offizielle berufliche Anerkennung des Auslandsstudiums bei nicht-reglementierten Berufen nicht zwingend erforderlich ist, kann es gegebenenfalls ratsam sein, den ausländischen Studienabschluss bewerten zu lassen.


Berufliche Anerkennung eines Auslands­studiums bei re­gle­ment­ierten Be­rufen

Wer in Deutschland in einem reglementierten Beruf arbeiten möchte, seine entsprechenden Qualifikationen jedoch im Ausland erworben hat, muss diese Qualifikationen offiziell anerkennen lassen. Eine zentrale Anlaufstelle für die berufliche Anerkennung eines Auslandsstudiums gibt es nicht. Die Zuständigkeiten richten sich danach, um welchen Beruf es sich handelt und in welchem Bundesland er ausgeübt werden soll. Die anzuwendenden Gesetze und Bestimmungen sind ebenfalls von Fall zu Fall unterschiedlich.

„Offizielle berufliche Aner­kennung“ eines Auslands­studiums

Bei einer „offiziellen beruflichen Anerkennung“ nimmt die zuständige Behörde eine sogenannte Gleichwertigkeitsprüfung vor. Sie vergleicht die im Ausland erworbene Qualifikation für einen bestimmten Beruf mit dem deutschen Ausbildungsstandard. Wenn die Behörde die Gleichwertigkeit im vollen Umfang bestätigt, bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Berufsqualifikationen. Der beruflichen Anerkennung des Auslandsstudiums steht nichts mehr im Wege und der ausländische Abschluss ist somit offiziell anerkannt. Er steht rechtlich gesehen mit dem deutschen Abschluss auf einer Stufe.

Gesetze und Zuständigkeiten für die berufliche Aner­kennung reglement­ierter Berufe

Wie bereits erwähnt: Eine zentrale Stelle für die berufliche Anerkennung eines Auslandsstudiums gibt es in Deutschland nicht. Das liegt daran, dass für die einzelnen reglementierten Berufe zum Teil unterschiedliche Gesetze greifen. Es gibt reglementierte Berufe, die unter das Bundesrecht fallen, dann gibt es wiederum Berufe, die unter das Landesrecht fallen. Für die jeweiligen Berufe greifen im Einzelnen die verschiedenen Fachrechte. Wurde die Berufsqualifikation in einem EU-Land erworben, dann greift außerdem auch das EU-Recht.

Zuständig für das Anerkennungsverfahren sind die jeweiligen Stellen in dem Bundesland, in dem man die Tätigkeit ausüben möchte.

Das Internetportal Anerkennung in Deutschland dient als erste Anlaufstelle, wenn es um Informationen rund um Fragen zur beruflichen Anerkennung eines Auslandsstudiums inklusive ausländischer Abschlüsse geht. Welche Berufe reglementiert sind und welche Behörde in Deutschland für die jeweilige Anerkennung zuständig ist, lässt sich in folgenden Datenbanken recherchieren:

Berufliche Anerkennung eines Auslands­studiums: Bundesrecht

Unter das Bundesrecht fallen vor allen Dingen die Heilberufe, also Berufe, deren Tätigkeit durch die Arbeit mit und am Patienten geprägt ist. Dazu gehören nicht nur Berufe wie Arzt, Zahnarzt und Tierarzt, sondern unter anderem auch Psychologischer Psychotherapeut, Apotheker, Logopäde, Physio- und Ergotherapeut. Es handelt sich um geschützte Berufsbezeichnungen, die nur mit einer Approbation oder einer Berufserlaubnis geführt werden dürfen. Ebenfalls im Bundesgesetz verankert sind Berufe, die eine fundierte Kenntnis des deutschen Rechts verlangen wie Anwalt, Notar, Staatsanwalt und Richter.

Berufliche Anerkennung eines Auslands­studiums: Landesrecht

Viele reglementierte Berufe fallen unter das Landesrecht der einzelnen Bundesländer. Dies ist zum Beispiel bei Lehrern, Architekten oder Ingenieuren der Fall. Anders als bei reglementierten Berufen nach dem Bundesrecht, gelten bei landesrechtlich geregelten Berufen unterschiedliche Vorschriften und Bestimmungen. Wer zum Beispiel in Niedersachsen auf Lehramt studiert hat, kann nicht automatisch in Bayern als Lehrer tätig sein. Ebenso verhält es sich bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse: Wurde der Abschluss in einem Bundesland anerkannt, so gilt die berufliche Anerkennung des Auslandsstudiums nicht automatisch in anderen Bundesländern.

Berufliche Anerkennung eines Auslands­studiums: EU-Recht und automatische Anerkennung

Wer als EU-Bürger seinen Abschluss für einen reglementierten Beruf in einem der EU-Mitgliedsstaaten erworben hat, muss sich um die Anerkennung in Deutschland in der Regel nicht sorgen. Denn in Ländern der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz gilt die sogenannte Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Die Richtlinie gewährleistet durch das „Verfahren der automatischen Anerkennung“ den Zugang und die Ausübung zum reglementierten Beruf ohne eine aufwendige individuelle Gleichwertigkeitsprüfung. Wer also aufgrund der moderaten Zulassungsbedingungen sein Medizinstudium an einer Universität in Lettland, Tschechien oder der Slowakei absolviert, kann später seine Niederlassung in Deutschland beantragen, ohne sich Gedanken um eine langwierige Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen der berufliche Anerkennung des Auslandsstudiums machen zu müssen.

2013 wurde zudem der Europäische Berufsausweis, eine elektronische Bescheinigung, eingeführt. Der Ausweis dient dem Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen in einem anderen EU-Land auszuüben. Zugleich ist der Ausweis ein Nachweis über die Anerkennung von entsprechenden Berufsqualifikationen.

Anerkennungs­verfahren einiger reglementierter Berufe

Arzt / Zahnart / Tierarzt

Die Ausübung des Arztberufes ist in Deutschland nur mit einer Approbation (staatliche Zulassung) möglich. Wer sein Medizinstudium im Ausland absolviert hat, muss für die berufliche Anerkennung erst einmal nachweisen, dass dieses keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Medizinstudium aufweist. Dank der 2005/36/EG-Richtlinie gibt es bezüglich der Medizinerausbildung bei Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz keine wesentlichen Unterschiede. Das Anerkennungsverfahren läuft nach Antrag automatisch, ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung.

Wer nur für einen begrenzten Zeitraum (maximal zwei Jahre) in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, kann eine befristete Berufserlaubnis beantragen. Diese lässt sich auch auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränken. Bei Abschlüssen aus Ländern der EU, des EWR und der Schweiz ist es ratsam, gleich eine Approbation zu beantragen.

Gesetzliche Grundlagen:

Facharzt

Für die Anerkennung von im Ausland erbrachten Facharztausbildungen ist die Landesärztekammer zuständig. Die Anerkennung richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer im jeweiligen Bundesland; diese sind bundesweit zum größten Teil identisch.

Psychotherapeut

Auch diejenigen, die in Deutschland als Psychotherapeuten arbeiten wollen, benötigen eine Approbation. Ein automatisches Verfahren der Anerkennung des Auslandsstudiums nach EU-Richtlinie greift hier jedoch nicht. Es erfolgt eine Gleichwertigkeitsprüfung. Der Nachweis von Berufserfahrung kann eventuelle Unterschiede ausgleichen. Bei wesentlichen Unterschieden besteht außerdem die Möglichkeit, an Anpassungsmaßnahmen teilzunehmen oder sich einer Prüfung zu unterziehen. Die Anpassungsmaßnahmen unterscheiden sich, je nachdem, ob der Abschluss in der EU, dem EWR oder der Schweiz, oder in einem Drittstaat erworben wurde.

Gesetzliche Grundlagen:

Ingenieur / Beratender Ingenieur

Die Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ und „Beratender Ingenieur“ sind in Deutschland geschützt und an den Nachweis spezifischer Qualifikationen gebunden. Wer sich offiziell als „Beratender Ingenieur“ bezeichnen will, um beispielsweise als Prüfingenieur oder Sachverständiger zu arbeiten, braucht neben einem entsprechenden Studienabschluss mindestens drei Jahre Berufserfahrung. Zudem muss er spezielle Fortbildungen besucht haben.

Das Gleichwertigkeitsverfahren richtet sich nach dem Fachgesetz der Bundesländer und wird von der dortigen Ingenieurkammer durchgeführt. In einigen Bundesländern ist eine Prüfung auf Gleichwertigkeit nur für Abschlüsse aus EU- und EWR-Ländern oder aus der Schweiz möglich.

Wer den Ingenieursberuf ohne offizielle Berufsbezeichnung ausüben möchte, braucht dafür jedoch keine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Es besteht außerdem die Möglichkeit, das Hochschulzeugnis von der ZAB bewerten zu lassen.

Rechtsanwalt

Wer sein Jurastudium in der EU, im EWR oder in der Schweiz absolviert hat und in Deutschland als Rechtsanwalt arbeiten möchte, hat hinsichtlich der beruflichen Anerkennung des Auslandsstudiums zwei Möglichkeiten:

  1. Antrag auf Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat), an dessen Ende das zweite juristische Staatsexamen steht. Danach ist eine Zulassung als Rechtsanwalt möglich.
  2. Antrag auf Zulassung als Europäischer Rechtsanwalt: Unter der ausländischen Berufsbezeichnung können anwaltliche Tätigkeiten ausgeführt werden und nach ausreichender Erfahrung mit dem deutschen Recht die Zulassung als deutscher Rechtsanwalt beantragt werden.

Gesetzliche Grundlagen:

Notar

Ein Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Notarausbildung gibt es nicht. Wer seinen juristischen Abschluss in der EU, im EWR oder in der Schweiz erworben hat, kann nach einer Gleichwertigkeitsprüfung den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst anstreben.

Gesetzliche Grundlage:

Lehrer

Für die Bestimmungen und Gesetze zur Lehrerausbildung sind die einzelnen Bundesländer zuständig; sie sind im jeweiligen Lehrerbildungsgesetz verankert. Wer mit einem ausländischen Hochschulabschluss an einer staatlichen deutschen Schule unterrichten möchte, muss durch ein Feststellungsverfahren überprüfen lassen, ob dieser Abschluss mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung gleichwertig ist.

In Deutschland haben Lehrer in der Regel eine Ausbildung in zwei Fächern. Wer im Ausland kein zweites Fach studiert hat, muss das nachholen. In einzelnen Bundesländern besteht die Möglichkeit, in sogenannten „Mangelfächern“ zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden und danach das Staatsexamen anzuschließen. Eine Anstellung als Lehrkraft an Privatschulen oder als Vertretungslehrkraft ist in Einzelfällen auch ohne Anerkennung einer Lehrerberufsqualifikation möglich.

Mögliche Ergebnisse eines Anerkennungs­verfahrens

Bei der beruflichen Anerkennung eines Auslandsstudiums geht es um die Überprüfung der Gleichwertigkeit zwischen einer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf. Es steht die Frage im Vordergrund, ob es zwischen den Qualifikationen wesentliche Unterschiede gibt oder nicht. Folgende Ergebnisse sind möglich:

  1. Volle Anerkennung und Gleichwertigkeitsbescheinigung beziehungsweise Zulassung zum Beruf
  2. Teilweise Anerkennung bei wesentlichen Unterschieden mit der Möglichkeit, die Unterschiede durch bestimmte Anpassungsmaßnahmen auszugleichen
  3. Ablehnung bei zu großen Unterschieden

Bei der teilweisen Anerkennung ist aus dem Bescheid ersichtlich, worin die wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation bestehen. Bei den reglementierten Berufen müssen die Defizite je nach Beruf und Herkunftsland (EU / Nicht-EU) entweder durch das Absolvieren einer Prüfung oder durch Weiterbildungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Nur dann kann die volle berufliche Anerkennung des Auslandsstudiums erfolgen, was wiederum die Voraussetzung dafür bietet, im Wunschberuf zu arbeiten. Manchmal können die Antragsteller auch selbst entscheiden, ob sie lieber eine Prüfung ablegen wollen oder ob sie es vorziehen, Weiterbildungen zu besuchen.

Außerdem ist ein „partieller Zugang“ zum Beruf möglich, wenn in einigen Bereichen Gleichwertigkeit festgestellt werden kann, in anderen Bereichen allerdings Defizite bestehen.


Berufliche Anerkennung eines Auslands­studiums bei nicht-reglement­ierten Be­rufen

Eine berufliche Anerkennung von Studienabschlüssen, die nicht zu einem reglementierten Beruf führen, ist nicht erforderlich. Wer einen australischen Bachelor of Journalism hat, kann sich ganz normal als Journalist oder Redakteur auf dem Arbeitsmarkt bewerben. Der Beruf des Journalisten oder des Redakteures ist in Deutschland nämlich nicht reglementiert.

Nichtsdestotrotz kann es gegebenenfalls nicht schaden, eine Zeugnisbewertung seines ausländischen Studienabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn vornehmen zu lassen. Ratsam ist dies vor allem bei Abschlüssen, die in Deutschland nicht oder kaum bekannt sind, da es sie in dieser Form nicht gibt.

Seit 2012 gibt es das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“, auch ganz einfach „Anerkennungsgesetz des Bundes“ genannt. Das Gesetz garantiert, dass jeder seinen ausländischen Berufsabschluss dahingehend überprüfen lassen kann, ob er der deutschen Ausbildung gegenüber gleichwertig ist. Das Anerkennungsgesetz des Bundes regelt allerdings nicht konkret die berufliche Anerkennung von Studienabschlüssen. Es bezieht sich vor allem auf die „klassischen“ Ausbildungsberufe im dualen System und auf die etwa 40 durch das Bundesgesetz reglementierten Berufe.

Zeugnis­bewertung für ausländische Studien­abschlüsse

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Bonn kann eine Zeugnisbewertung ausländischer Hochschulabschlüsse aus sämtlichen Staaten der Welt vornehmen. In der Zeugnisbewertung geht es darum, die Qualifikation sowohl in akademischer als auch in beruflicher Hinsicht mit deutschen Abschlüssen zu vergleichen und sie im Einzelnen zu beschreiben. Die Bewertung erleichtert den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie informiert außerdem darüber, welche Möglichkeiten der Besitzer des Abschlusses bezüglich der Fortsetzung des Studiums in Deutschland hat.

Die Zeugnisbewertung ist zwar ein offizielles Dokument, es handelt sich hier allerdings nicht um eine berufliche Anerkennung des Auslandsstudiums. Ihre gesetzliche Grundlage ist die sogenannte Lissabon-Konvention, das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“. Die Konvention spielt vor allem bei der akademischen Anerkennung eines Auslandsstudiums eine Rolle.